Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der UPJ Pro Bono Rechtsberatung für Nonprofit-Organisationen

 

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. UPJ e.V. (im Folgenden „UPJ“) vermittelt Anfragen von Non-Profit-Organisationen (NPO) zur Unterstützung in rechtlichen Fragen an Anwält*innen und Kanzleien, welche bereit sind, NPOs im Einzelfall unentgeltlich zu unterstützen. UPJ prüft dabei die Anfragen der NPO und stellt diese interessierten Anwält*innen und Kanzleien zu Vermittlungszwecken auf einer Online-Plattform zur Verfügung.
  2. Für die Beziehung zwischen den NPO und UPJ gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der jeweiligen Anfragenstellung gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  3. Begriffsbestimmungen:
  • „Auftraggeber“: Die NPO, die UPJ eine Pro-bono-Anfrage zur Vermittlung an Kanzleien übermittelt und deren Auftrag UPJ angenommen hat.
  • „Hauptvertrag“: Der zwischen dem Auftraggeber und einer Kanzlei geschlossene Beratungsvertrag.
  • „Kanzleien“: Im UPJ-Netzwerk aufgenommene Anwält*innen und Kanzleien sowie andere zur Rechtsberatung befugte Personen.
  • „Pro-bono-Anfrage“: Die durch eine NPO an UPJ zur Vermittlung an Kanzleien übermittelte Beratungsanfrage.
  • „Prüfer“: Zur Aufbereitung des Sachverhalts eingeschaltete Kanzleien, die ihre Empfehlungen hinsichtlich der Eignung als Pro-bono-Anfrage und hinsichtlich des Bearbeitungsaufwandes bzw. der Komplexität der Fragestellungvor der Veröffentlichung im Online-Portal an UPJ weitergeben.

 

§ 2 Vertragsschluss

Wendet sich ein Auftraggeber mit einer Vermittlungs-Anfrage an UPJ, so behält sich UPJ eine Prüfung des Auftraggebers anhand eines Kriterienkatalogs sowie der Eignung der Pro-bono-Anfrage für eine Pro-bono-Vermittlung vor Vertragsschluss vor. Es besteht kein Rechtsanspruch des Auftraggebers auf Bearbeitung und Vermittlung der Anfrage. Die Bearbeitung einer Pro-bono-Anfrage zur weiteren Vermittlung steht vielmehr im Ermessen von UPJ. Entscheidet sich UPJ, die Pro-bono-Anfrage zur Vermittlung zu bearbeiten, kommt zwischen UPJ und dem Auftraggeber ein Vertragsverhältnis zustande, dass sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet.

 

§ 3 Vertragsdauer und Kündigung

  1. Hat UPJ sich dazu entschieden, die Pro-bono-Anfrage des Auftraggebers weiter zu bearbeiten, schreibt UPJ Pro-bono-Anfragen bis zu drei Mal in der internen Vermittlungsdatenbank für den UPJ-Kanzleiverteiler aus. Die Kanzleien können sich innerhalb von jeweils 10 Tagen auf die Pro-bono-Anfragen bewerben. Meldet sich innerhalb der Frist beim dritten Mal keine Kanzlei, gilt eine Pro-bono-Anfrage als nicht vermittelt und das Vertragsverhältnis als beendet. UPJ informiert den Auftraggeber in diesem Fall über die Beendigung des Vertrages.
  2. Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe eines Grundes jederzeit gekündigt werden.

 

§ 4 Vertragsinhalt – Tätigwerden von UPJ

  1. UPJ ist grundsätzlich nicht verpflichtet, für den Auftraggeber tätig zu werden.
  2. Der Auftraggeber kann sich jederzeit auch während der Vertragsdauer anderweitig um eine Pro-bono-Rechtsberatung bemühen. Darüber sowie über weitere Änderungen oder einen Rückzug der eingereichten Rechtsfrage(n) informiert der Auftraggeber UPJ umgehend.
  3. Im Falle des Tätigwerdens bereitet UPJ die Pro-bono-Anfrage wie folgt auf:
    • Prüfung der von der gemeinnützigen Organisation gemachten Angaben im Antrags-Formular, insbesondere auf Einhaltung der Kriterien, Vollständigkeit, Klarheit; ggf. ergänzende Desktop-Recherche
    • Vorabprüfung gemeinsam mit Prüfern: Rechtsgebiet(e), Umfang, ggf. Aufteilung
    • Rückfragen an Auftraggeber
    • Schriftliche Aufbereitung: Information über Auftraggeber, dessen Arbeit, konkrete Rechtsfrage(n), Ziel, Rechtsgebiet(e), zeitlicher Umfang
    • Veröffentlichung in der internen Vermittlungsdatenbank (ggf. bis zu drei Mal)
    • Information Auftraggeber über Kanzlei(en), die sich für das Mandat bewirbt
    • Herstellung Kontakt zwischen Auftraggeber und Kanzlei (per Mail)
    • Bitte um Feedback nach Abschluss des Mandats
  4. Zur Prüfung und Aufbereitung der Pro-bono-Anfrage zur Aufnahme in die Vermittlung werden Prüfer eingeschaltet, die für UPJ tätig werden. Der Auftraggeber willigt ein, dass seine Pro-bono-Anfrage den Prüfern zur Verfügung gestellt wird. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Prüfungstätigkeit sowie der Entgegennahme von (vertraulichen) Informationen kein Mandatsverhältnis zwischen Prüfer und Auftraggeber oder sonstige Verpflichtungen eines Prüfers gegenüber dem Auftraggeber (auch keine Verpflichtung zur Vertraulichkeit) begründet werden.
  5. Im Falle des Tätigwerdens nimmt UPJ die vorgeprüften und aufbereiteten Pro-bono-Anfragen in eine interne Datenbank auf, aus der Kanzleien regelmäßig (zwei- bis dreiwöchentlich) informiert werden, dass es neue Anfragen gibt.
  6. Im Falle der Veröffentlichung in der internen Vermittlungsdatenbank erklärt sich der Auftraggeber einverstanden, dass die Pro-bono-Anfrage einem ihm nicht bekannten und zahlenmäßig nicht bestimmten Kreis von Kanzleien zur Verfügung gestellt wird. Insoweit wird auf die Verschwiegenheitspflicht von Rechtsanwält*innen hingewiesen.
  7. UPJ hat über die Aufbereitung der Pro-bono-Anfrage hinaus keinen Einfluss auf den Abschluss des Hauptvertrages.
  8. Die Tätigkeit von UPJ endet mit der erfolgreichen Vermittlung eines Hauptvertrags. Das Einholen von Feedback nach Beendigung des Hauptvertrages erfolgt ausschließlich zur Verbesserung der von UPJ im Rahmen des Maklervertrages angebotenen Leistungen.

 

§ 5 Abschluss Hauptvertrag

  1. Melden sich mehrere Kanzleien auf eine Pro-bono-Anfrage, liegt die Auswahl der gewünschten Kanzlei zur Bearbeitung beim Auftraggeber.
  2. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit einer interessierten Kanzlei einen Hauptvertrag abzuschließen.

 

§ 6 Ernsthaftigkeitsbeitrag

  1. Der Auftraggeber hat bei Abschluss des Hauptvertrages die Zahlung der Ernsthaftigkeitsgebühr zu leisten.
  2. Der Anspruch auf den Ernsthaftigkeitsbeitrag entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Hauptvertrags.
  3. Der Ernsthaftigkeitsbeitrag richtet sich einerseits nach der Anzahl der hauptamtlichen Mitarbeiter*innen des Auftraggebers und andererseits nach der Komplexität der Fragestellung. Die Komplexität der Fragestellung orientiert sich am geschätzten zeitlichen Umfang der Auftragsbearbeitung durch den Prüfer. UPJ weist den Auftraggeber vor Ausschreibung der Pro-bono-Anfrage zur Vermittlung auf die Komplexität und die entsprechende Höhe des Ernsthaftigkeitsbeitrags hin.
  4. Die Höhe des Ernsthaftigkeitsbeitrags bemisst sich wie folgt:
    • Kleine Organisationen und Initiativen bis 10 Mitarbeiter*innen: 50 € einfache Fragestellung // 75 € komplexere Fragestellung
    • Mittlere Organisation mit 11 bis 30 Mitarbeiter*innen: 100 € einfache Fragestellung // 130 € komplexere Fragestellung
    • Größere Organisation mit 31 bis 100 Mitarbeiter*innen: 150 € einfache Fragestellung // 180 € komplexere Fragestellung
    • Große Organisation über 100 Mitarbeiter*innen: 200 € einfache Fragestellung // 250 € komplexere Fragestellung

 

§ 7 Doppeltätigkeit

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und willigt ein, dass UPJ auch für Kanzleien tätig wird, die interessiert daran sind, Pro-bono-Anfragen zu übernehmen.

 

§ 8 Haftung

  1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens UPJ, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
  2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet UPJ nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von UPJ, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

 

§ 9 Schlussbestimmungen

  1. Geltendes Recht: Dieser Vertrag und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten unterliegen dem deutschen Recht.
  2. Datenschutz: Der Auftraggeber willigt ein, dass UPJ die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Daten für die insbesondere in § 4 beschriebene Vermittlungstätigkeit nutzt, in diesem Rahmen an Kanzleien weitergibt und bis zum Ende der Frist für die Berichterstattung über die Tätigkeiten von UPJ aufbewahrt. Auch stimmt der Auftraggeber der Veröffentlichung der Pro-bono-Anfrage innerhalb der internen Datenbank zu. Informationen und Daten des Auftraggebers werden nicht an Dritte weitergegeben, die mit der Vermittlung für Pro-bono-Rechtsberatung durch UPJ nichts zu tun haben.
  3. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn diese Vereinbarung eine Lücke enthalten sollte.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

der UPJ Pro Bono Rechtsberatung für Kanzleien

 

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

  1. UPJ e.V. (im Folgenden „UPJ“) vermittelt Anfragen von Non-Profit-Organisationen zur Unterstützung in rechtlichen Fragen an Anwält*innen und Kanzleien, welche bereit sind, Non-Profit-Organisationen im Einzelfall unentgeltlich zu unterstützen. UPJ prüft dabei die Anfragen der Non-Profit-Organisationen und stellt diese interessierten Anwält*innen und Kanzleien zu Vermittlungszwecken auf einer Online-Plattform zur Verfügung.
  2. Für die Beziehung der Anwält*innen bzw. Kanzleien und UPJ gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Aufnahme der Anwält*innen bzw. Kanzleien in das Netzwerk gültigen Fassung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Begriffsbestimmungen:

  • „Auftraggeber“: Kanzleien, die UPJ um die Aufnahme in das UPJ-Netzwerk zur Vermittlung von Pro-bono-Anfragen bitten und deren Auftrag UPJ angenommen hat.
  • „Kanzleien“: Anwälte, Anwältinnen und Kanzleien sowie andere zur Rechtsberatung befugte Personen.
  • „NPO“: Gemeinnützige Organisationen, die UPJ beauftragen, eine Pro-bono-Anfrage an Kanzleien zu vermitteln.
  • „Pro-bono-Anfrage“: Die durch eine gemeinnützige Organisation an UPJ zur Vermittlung an Kanzleien übermittelte Beratungsanfrage.
  • „Prüfer“: Zur Aufbereitung des Sachverhalts eingeschaltete Kanzleien, die ihre Empfehlungen hinsichtlich der Eignung als Pro-bono-Mandat und hinsichtlich des Bearbeitungsaufwandes bzw. der Komplexität der Fragestellung an UPJ weitergeben.

 

§ 2 Vertragsschluss

Wendet sich ein Auftraggeber mit der Absicht an UPJ, in das Netzwerk zur Vermittlung von Pro-bono-Anfragen aufgenommen zu werden, so behält sich UPJ eine Prüfung des Auftraggebers vor. Es besteht kein Rechtsanspruch des Auftraggebers auf Aufnahme in das Netzwerk. Die Aufnahme steht vielmehr im Ermessen von UPJ. Entscheidet sich UPJ, den Auftraggeber in das Netzwerk aufzunehmen, kommt mit der Aufnahme zwischen UPJ und dem Auftraggeber ein Vertragsverhältnis zustande, dass sich nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen richtet.

 

§ 3 Widerruf und Kündigung

  1. Dieser Vertrag kann vom Auftraggeber jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe eines Grundes widerrufen werden.
  2. UPJ kann den Auftrag jederzeit kündigen. UPJ informiert den Auftraggeber im Fall einer beabsichtigten Kündigung des Auftragsverhältnisses so rechtzeitig, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweitig Fürsorge treffen kann.

 

§ 4 Vertragsinhalt – Tätigkeit von UPJ

  1. UPJ prüft NPOs anhand eines Kriterienkatalogs und bereitet deren Pro-bono-Anfragen in einem festgelegten Prozess für die Veröffentlichung in der internen Vermittlungsdatenbank auf.
  2. Berufsrechtliche Prüfpflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.
  3. UPJ übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben der NPOs.
  4. UPJ schaltet zur Aufbereitung des Sachverhalts Prüfer ein.
  5. UPJ versendet Pro-bono-Anfragen regelmäßig dreiwöchentlich eine Email, die darüber informiert, dass neue Pro-bono-Anfragen in der Vermittlungsdatenbank veröffentlicht wurden. Der Auftraggeber kann sich innerhalb eines Zeitraums von 10 Tagen für eine Pro-bono-Anfrage bewerben.
  6. UPJ informiert die NPO über die Bewerbung des Auftraggebers. Die Entscheidung über eine Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber obliegt der NPO.
  7. Die Entscheidung für die Übernahme eines Pro-bono-Mandats liegt allein beim Auftraggeber.
  8. Die Tätigkeit von UPJ endet mit der Annahme der Pro-bono-Anfrage durch den Auftraggeber. Das Einholen von Feedback nach Beendigung des Hauptvertrages erfolgt ausschließlich zur Verbesserung der von UPJ angebotenen Leistungen

 

§ 5 Ersatz von Aufwendungen

UPJ und der Auftraggeber stimmen sich über notwendige Ausgaben (z.B. für externe Übersetzungsdienstleistungen), die Übernahme dieser Ausgaben und deren Abrechnung im Einzelfall ab.

 

§ 6 Haftung

  1. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens UPJ, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
  2. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet UPJ nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von UPJ, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

 

§ 7 Schlussbestimmungen

  1. Geltendes Recht: Dieser Vertrag und die sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten unterliegen dem deutschen Recht.
  2. Datenschutz: Der Auftraggeber willigt ein, dass UPJ die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten für die Vermittlungstätigkeit nutzt und die übermittelten Kontaktinformationen an die NPO weitergibt und bis zum Ende der Frist für die Berichterstattung über die Tätigkeiten von UPJ aufbewahrt. Informationen und Daten des Auftraggebers werden darüber hinaus nicht an Dritte weitergegeben.
  3. Salvatorische Klausel: Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn diese Vereinbarung eine Lücke enthalten sollte.